VEE Satzung

VEE Satzung

Satzung des Verbands der
Erzählerinnen und Erzähler e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der am 26. August 2012 in Berlin beim Treffen der deutschsprachigen Erzählerinnen und Erzähler gegründete Verein führt den Namen „Verband der Erzählerinnen und Erzähler“.
Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg. Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg wird angestrebt. Ab seiner Eintragung wird der Verein den Zusatz „e.V.“ führen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss freischaffender Erzählerinnen und Erzähler und die Wahrnehmung ihrer Interessen sowie die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur, vorwiegend der mündlichen Erzählkunst. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Erzählungen von Volks- und Kunstmärchen, Sagen, Mythen und selbst erfundenen Geschichten
  • Workshops für alle Altersgruppen, um das Erzählen zu lernen
  • Nachwuchsförderung
  • Etablierung einer hohen Qualität im freien mündlichen Erzählen
  • Sammlung von Volksmärchen, Geschichten, Erzählungen, Sagen und Kunstmärchen
  • Förderung des freien mündlichen Erzählens als eigenständige Kunstform
  • Bewahrung sprachlicher Vielfalt, insbesondere Dialekte und Mundarten im Erzählen
  • Auseinandersetzung mit Kulturen und Geschichte
  • Aufbau eines breitgefächerten Kreises von Erzählkunstfreunden
  • Zusammenarbeit mit anderen Kulturträgern
  • Vernetzung der Erzählerinnen und Erzähler untereinander
  • Vertretung des Verbandes der Erzählerinnen und Erzähler in der Öffentlichkeit und in den Gremien und auf den Veranstaltungen der internationalen Organisationen


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Vorstand und die Mitglieder mit Vereinsaufgaben üben ihre Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Sie haben Anspruch auf Auslagenersatz. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand oder einzelne Mitglieder für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Tätigkeitsvergütung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Vermögen des Vereins

Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins stehen die Beiträge der Mitglieder, Zuwendungen (Geld-, Sach- oder Aufwandszuwendung) sowie das Vermögen des Vereins mit seinen Erträgen zur Verfügung.


§ 5 Mitglieder

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern
  • Fördermitgliedern.

Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die im Bereich des professionellen Erzählens aktiv sind.
Fördermitglieder sind Mitglieder, die die satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des Vereins ausschließlich fördern wollen.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme ist textlich beim Vorstand einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt der Vorstand den Antrag auf Aufnahme ab, so kann der oder die Beitrittswillige einen Antrag auf Aufnahme an die Mitgliederversammlung stellen. Der Antrag ist schriftlich über ein ordentliches Mitglied als Tagesordnungspunkt zur Mitgliederversammlung einzureichen. Diese kann den Entscheid des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit aufheben.
Auf die Fälle des § 7 Abs. 3 S. 2 findet das vorgenannte Verfahren keine Anwendung.


§ 7 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Darüber hinaus haben ordentliche Mitglieder

  • den Anspruch, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen.
  • das aktive und passive Wahlrecht inne und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Für ordentliche Mitglieder, die juristische Personen sind, nimmt der Delegierte das aktive Wahlrecht wahr. Für die Dauer der Wahrnehmung des ihm übertragenen Amtes erhält er die ordentliche Mitgliedschaft ohne Beitragspflicht.
Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, das Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf Dritte zu übertragen. Die Vollmacht ist dem Vorstand vor Eröffnung der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Vorlage der Vollmacht wird protokolliert.
Eine natürliche Person darf während der Mitgliederversammlung nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinen.


§ 8 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind weiterhin verpflichtet, die Interessen des Vereins zu unterstützen.
Alle ordentlichen Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet, die Beiträge nach § 9 zu entrichten.


§ 9 Beitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird mit Aufnahme des ordentlichen Mitgliedes, in den Folgejahren jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Die Höhe des Beitrags und die Modalitäten seiner Erhebung setzt die Mitgliederversammlung fest.


§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Austritt aus dem Verein

  • Der Austritt kann nur durch Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
  • Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
  • Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod oder dem Erlöschen des Mitglieds.
Die Mitgliedschaft eines Mitglieds, das seinen Beitrag bis zum 31. März eines Geschäftsjahres nicht entrichtet hat, erlischt automatisch und ohne Anhörung zum 1. April desselben Jahres.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn grobe Verstöße gegen

  • die satzungsgemäßen Ziele des Vereins
  • Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane
    vorliegen.

Der Ausschluß selbst erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit der persönlichen Stellungnahme vor der Mitgliederversammlung einzuräumen.


§ 11 Organe des Verein
s

Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung


§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

  • ersten Vorsitzenden
  • zweiten Vorsitzenden
  • Kassenwart
  • Schriftführer
  • Beisitzer.

Im Vorstand sollen Mitglieder aus Deutschland, Österreich und der Schweiz vertreten sein.
Die Vorstände nach Abs. 1 lit. a) – c) (geschäftsführende Vorstände) sind nach § 26 BGB vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei geschäftsführende Vorstände sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 lit. d), e) überwachen die rechtsgeschäftliche Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands gemäß Abs. 3.
Entscheidungen innerhalb des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Scheidet ein geschäftsführender Vorstand vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so besetzt der Vorstand dieses Amt aus seiner Mitte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung neu. Die Amtszeit des auf dieser Mitgliederversammlung nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit der ordentlichen Amtszeit des übrigen Vorstands.


§ 13 Wahl des Vorstands

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
Sämtliche Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. § 12 Abs 6 S. 2 bleibt unberührt.


§ 14 Der Kassenwart

Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins. In dieser Funktion ist er zur Verfügung über das Vereinskonto auf Anordnung des Vorstandes berechtigt.
Er hat am Ende eines Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung dem Kassenprüfer oder den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
Er hat bis zum 31. März einen Haushaltsplan für das laufende Jahr vorzulegen.


§ 15 Der Schriftführer

Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlungen.
Protokolle der Mitgliederversammlung muß er mit dem ersten Vorsitzenden gemeinsam unterzeichnen.


§ 16 Der Beisitzer

Der Beisitzer unterstützt den Vorstand.


§ 17 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muß schriftlich oder in Textform durch den Vorstand, mindestens 4 Wochen vor dem Termin erfolgen. Die Einberufung per eMail ist ausdrücklich zulässig.
Die Einladung muß die vorläufige Tagesordnung enthalten.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor dem Termin dem Vorstand schriftlich oder textlich vorliegen.
Über die ihr in dieser Satzung ansonsten eingeräumten Befugnisse hinaus beschließt die Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung wählt den oder die Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr; Aufgabe des Kassenprüfers ist die Prüfung der Kassenbücher und der Abrechnungen seitens des Kassenwartes sowie die Berichterstattung darüber auf der Mitgliederversammlung.
Durch Beschluß kann die Mitgliederversammlung Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, zur Entscheidung an sich ziehen.
Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung darf nicht von der Teilnahme an einer kostenpflichtigen Veranstaltung abhängig gemacht werden.
Auf Beschluß des Vorstandes können Gäste ohne Stimm- und Antragsrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Teilnahmerecht kann auf einzelne Teile der Mitgliederversammlung beschränkt werden.


§ 18 Inhalt der Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlun
g

Die Tagesordnung muss mindestens enthalten

  • Wahl des Sitzungsleiters
  • Rechenschaftsberichte des Vorstandes
  • Kassenprüfungsbericht
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahl des Vorstandes, sofern diese im entsprechenden Jahr ansteht
  • Verschiedenes und Anträge


§ 19 Beschlußfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn außer dem ersten und zweiten Vorsitzenden mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Sofern das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht anders bestimmen, erfolgt die Beschlußfassung durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Wahlen müssen stets geheim, alle anderen Abstimmungen können per Akklamation durchgeführt werden.
Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 8 Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
Hinsichtlich einer Änderung der Satzung ist die ordentliche Mitgliederversammlung beschlußfähig wenn außer dem ersten und zweiten Vorsitzenden mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zur Vornahme einer Satzungsänderung müssen mindestens 75% der abgegebenen Stimmen dem Antrag zustimmen.
Kann die ordentliche Mitgliederversammlung wegen Nichterreichung der 50%-Grenze nicht über einen Antrag zur Änderung der Satzung beschließen, so kann die MV den Beschluss fassen, auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des Folgejahres erneut über den Antrag abzustimmen. In diesem Fall ist die ordentliche Mitgliederversammlung des Folgejahres hinsichtlich dieses Satzungsänderungsantrags beschlussfähig, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt sind.


§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche.
Auf schriftliches Verlangen unter Angabe von Zweck und Gründen von mindestens 25% aller stimmberechtigten Mitglieder oder wenn diese Satzung es vorschreibt, muß der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend.


§ 21 Ausschüsse

Ausschüsse werden vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung eingesetzt.
Aufgabe der Ausschüsse ist es, spezielle Themen zu bearbeiten und dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur abschließenden Beratung und/oder Abstimmung vorzulegen.


§ 22 Arbeitsgemeinschaften

Arbeitsgemeinschaften (AG) werden von der Mitgliederversammlung eingesetzt.
Aufgabe der AG ist es, ein definiertes langfristiges Projekt in eigener Verantwortung durchzuführen.
Die AG wird in ihrer Außendarstellung auf ihre Zugehörigkeit zum Verein in angemessener Weise hinweisen.
Die AG berichtet auf der Mitgliederversammlung über ihre unterjährigen Aktivitäten.


§ 23 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Beschließt die Mitgliederversammlung eine Auflösung des Vereins, werden der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart zu Liquidatoren gemäß §47ff BGB bestellt.
Der erste Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim zuständigen Registergericht des Amtsgerichtes anzumelden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die “Brüder Grimm Gesellschaft e.V.” die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, den 26. August 2012

Die Satzung wurde errichtet am 26.08.2012 – mit Nachtrag vom 03.07.2014.

Über uns

Erzählausbildung

Um die Qualität von Erzähler*innen sichern zu können, bietet der Verband der Erzählerinnen und Erzähler e.V. ein umfangreiches Aus- und Weiterbildungsprogramm.

VEE Erzählausbildung

Aktuelle Termine

International ist VEE bei den jährlichen Versammlungen der Federation for European Storytelling, kurz FEST, vertreten. Alljährliche Erzählertreffen bieten kollegialen Austausch und Fortbildungsmöglichkeiten.

Aktuelle Termine

Erzähler*innen

Profi-, Nachwuchs- oder Amateur-Erzähler*innen im deutschsprachigen Raum, Deutschland, Österreich, Südtirol und der Schweiz. Sie haben einen vielseitigen Geschichtenfundus und individuelle Schwerpunkte, sind teilweise zwei- bis mehrsprachig oder in Mundart unterwegs.

Liste der Erzähler*innen